Das Recht aufs Sterben schließt das Recht aufs Leben ein - Eine Selbstverständlichkeit, an die erinnert werden muss

Gesellschaft

Gedanken zum Wochenende aus Rhade

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich geurteilt, dass selbstbestimmt und mit Hilfe Dritter, das eigene Leben vorzeitig beendet werden darf, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die Betonung liegt auf selbstbestimmt. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass jeder bei uns das Recht hat, solange zu leben, wie er will. Was so selbstverständlich klingt, gerät zurzeit ins Wanken. Im Zuge der schrecklichen Corona-Katastrophe wird auch immer lauter darüber diskutiert, ob der erkrankte „80jährige“ nicht besser „abgeschaltet“ werden sollte, um einer ebenfalls infizierten 35jährigen Hausfrau mit 2 Kindern das Beatmungsgerät zu überlassen. Der Wert des Lebens ist aber unabhängig vom Alter. Und unsere Grundwerte sind in unserem Grundgesetz verankert. Im Artikel 2 (2) heißt es: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Der Artikel 3 (3) beschreibt, dass niemand benachteiligt werden darf. Auch das Separieren nach Alter, also dass z. B. für alle ab 65 ein Ausgehverbot verhängt werden müsste, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Im Artikel 1 ist verbindlich von der Würde des Menschen die Rede. Jedes Menschen! Der Appell lautet: Kühlen Kopf bewahren und solidarisch handeln!

Dirk Hartwich

 
 

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