70 Jahre Grundgesetz – Wir dürfen stolz sein (Teil 4)

Bundespolitik

Die Grundrechte

 

Die Welt scheint aus den Fugen zu geraten: Trump, Brexit, Schulden, Kriege, Populisten, Terroristen, Flüchtlinge, Klima, Parteienkrise, und, und, und. Da ist es gut, national einen „Vertrag“ zu haben, der genau regelt was rechtlich geht und was nicht. DAS GRUNDGESETZ! Es ist 70 Jahre „alt“ geworden, aber hochaktuell, zeitgemäß und modern. Grund genug mal wieder rein zu sehen. Heute Teil 4 und Schluss mit den Grundrechten 16-19 (auszugsweise).

  • Art. 16: Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden … Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden … Politisch Verfolgte genießen Asylrecht …
  • Art. 17: Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden
  • Art. 18: Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte
  • Art. 19: Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten

Eigener Beitrag; Grundrechte www.bundestag.de

 
 

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