Dorsten aktuell: Nichts geht mehr. Corina-Virus und die Folgen

Gesundheit

Vorbildliche Informationspolitik des Dorstener Presseamtes

Seit Tagen überschlagen sich die Ereignisse. Die Stadt Dorsten informiert fast „rund um die Uhr“, was noch geht und was nicht mehr. In unserem Interesse. Die Rhader SPD übernimmt heute auszugsweise den aktuellen Text, um die (lebens)wichtigen Infos weiterzureichen. Unsere Bitte: Bleiben Sie gesund und helfen Sie mit, die ernste Krise zu bewältigen. 

Ihre Rhader Sozialdemokraten

Pressedienst Stadt Dorsten 17.03.2020

 Corona-Virus: Weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens - erste Übersicht

  • Osterfeuer und Schützenfeste sind ab sofort untersagt
  • Alle Spielplätze im Stadtgebiet sind gesperrt
  • Restaurants, Hotels und Imbissstuben mit Zugangsbeschränkung und reduzierten Öffnungszeiten
  • Auflagen für Einkaufscenter, Einrichtungshäuser und Geschäfte
  • Regelungen für Reiserückkehrer
  • Auflagen für Krankenhäuser und Pflegeheime

Im Wortlaut:

 

Folgende Regelungen gelten: 

Veranstaltungen

Ab sofort sind im gesamten Stadtgebiet alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen untersagt. Dies gilt in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel. Dies gilt auch für Osterfeuer oder Schützenfeste. Ausgenommen sind lediglich notwendige Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge dienen.

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind folgende Einrichtungen:

• Alle Bars, Kneipen, Schankwirtschaften/Cafés, Clubs, Diskotheken, Tanzschulen, Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Tierparks, Museen, Teestuben, Shisha-Bars, Tattoo-Studios, Billard-Cafes, Veranstaltungshallen, Internet-Cafes, Messen, Tierparks, Freizeitparks, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen. Kulturvereine unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen.

• Alle Fitness-Studios, Reha-Sporteinrichtungen, Massagepraxen (außer Einrichtungen, soweit die dort durchgeführten Behandlungen ärztlich zwingend erforderlich sind) und ähnliche Einrichtungen.

• Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen.

• Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen.

• Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen, Kegel- und Bowlingbahnen sowie Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.

• Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen.

• Prostitutionsbetriebe, Prostitutionsfahrzeuge, Straßenprostitution und ähnliche Einrichtungen.

Einzelhandel

Nicht zu schließen ist der Einzelhandel, insbesondere gilt dies für Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Regelungen für Speisewirtschaften und Hotels

Der Zugang zu Gastwirtschaften und der Restauration in Hotels ist beschränkt und nur unter Auflagen gestattet: 

• Die Öffnung ist nur von 6 bis 15 Uhr erlaubt.

• Besucher sind mit Kontaktdaten (Vorname, Name, Adresse, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit des Aufenthalts) zu registrieren.

• Der Verzehr von Speisen und Getränken an der Theke ist untersagt. Der Verkauf ist ausdrücklich gestattet.

• Pro Gast dürfen fünf Quadratmeter der Gastraumfläche nicht unterschritten werden (heißt: Wenn der Gastraum 100 Quadratmeter groß ist, dürfen höchstens zwanzig Besucher gleichzeitig das Restaurant besuchen).

• Der Mindestabstand zwischen den Tischen muss zwei Meter betragen.

• Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen gemäß Robert-Koch-Institut sind gut sichtbar für alle Besucher(innen) anzubringen.

• Alle Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung zu desinfizieren.

• Buffetangebote sind untersagt.

• Übernachtungsangebote dürfen ausschließlich zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

Einrichtungshäuser und Einkaufszentren

Einrichtungshäuser und Einkaufszentren, Shopping-Malls oder Factory Outlets sowie vergleichbare Einrichtungen haben den Zugang zu beschränken. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs unter Auflagen gestattet:

• Sitzgelegenheiten sind abzubauen oder abzusperren.

• Öffentliches WLAN ist abzuschalten.

• Räumlichkeiten mit Aufenthaltsqualität sind abzusperren.

• Entsprechende Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen gemäß Robert-Koch-Institut sind gut sichtbar für alle Besucher*innen anzubringen.

• Alle Kontaktflächen sind regelmäßig zu desinfizieren.

Warteschlangen

in sämtlichen Geschäften und Einrichtungen sind so zu gestalten, dass ein möglichst großer Abstand zwischen den Wartenden geschaffen wird. Hierbei ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Zugleich sind die für Einrichtungshäuser und Einkaufszentren geltenden Auflagen umzusetzen.

Regelungen für Reiserückkehrer

Rückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt folgende Bereiche nicht betreten:

• Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung, Schulen.

• Krankenhäuser und andere Einrichtungen der medizinischen Versorgung.

• Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.

• Berufs- und Hochschulen.

Ausgenommen davon sind Ärzte und Ärztinnen sowie medizinisches Personal der Krankenhäuser und Pflege- sowie Betreuungspersonal der stationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe.

Krankenhäuser, Pflegeheime, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege haben Maßnahmen zu ergreifen, die den Eintrag von Corona-Viren erschweren, Patienten und Personal schützen und persönliche Schutzausrüstung einsparen. Darum gilt:

• Besuche werden verboten oder restriktiv eingeschränkt. Maximal ist ein registrierter Besuch pro Bewohner bzw. Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial erforderliche Besuche (etwa auf Kinderstationen oder bei Palliativpatienten.

• Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

• Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Stadt Dorsten Pressestelle - Postfach 210265 - 46269 Dorsten, Pressesprecher Ludger Böhne - Telefon 02362 66-34 71 - Telefax 02362 66-57 12

Internet www.dorsten.de E-Mail: pressestelle@dorsten.de

 

 

 

 
 

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