Berthold John war bis 2008 Prüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsführung
Berthold John hat recherchiert und hält Verwaltung und Stadtrat den Spiegel vor
Fortsetzung vom 4. Mai 2021:
„Der strukturierte Kassenkredit Swissy ist ein Konstrukt eines künftigen Kredits unter Derivatbedingungen und Optionen, ergänzt mit einem Währungsrisiko. Ob es sich hierbei um den Nachfolger der auf Seite 4 der Berichtsvorlage (BV) 015/09 aufgeführten Euro-Swissy in Höhe von 8. Millionen € handelt, vermag ich nicht festzustellen.
Dieser 7,1 Millionen-Euro-Kredit wurde am Fälligkeitstermin 04.04.2009 prolongiert (verlängert). Am Ende der 3jährigen Laufzeit 04.04.2012 müsste der Wechselkurs lt. BV bei 1,44 liegen, um Verluste zu vermeiden. Die Vertragsverlängerung (Prolongation), widerspricht eindeutig der Aussage von 2009, nur noch bestehende Verträge dieser Art abzuwickeln! Im Juni 2011 wurde der Vertrag lt. BV 046/12 v. 30.01.2012 nochmals vorzeitig geändert. Der CHF-Refrenz-Kurs lag am 01.06.2011 bei 121,81. Enorme Verluste waren zu befürchten. Der Vertrag wurde daraufhin mit einer fünfjährigen Laufzeit zu einem Zinssatz v. 2,75% und unveränderter Wechselkursschwelle verlängert. Was bedeutet diese Verlängerung/Prolongation?
Diese Verlängerung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Kreditgeber bestimmt die Bedingungen. Beim Festzurren des Wechselkurses von 1,44 bei einem derzeitigen Stand von 1,21, lautet die Prognose, weiterer Verfall. So ist bei einer Kreditlaufzeit von 5 Jahren ein enormer Verlust vorprogrammiert. Diese Vertragsverlängerungen verstoßen auch mehrfach gegen verbindliche Krediterlasse aus den Jahren 2006 und 2009, weil der Stadtrat vor Vertragsabschluss nicht beteiligt wurde! Eine nachträgliche Unterrichtung in Form eines jährlichem Berichtswesens reicht nicht aus.
Der Bericht 046/12 zu diesem Euro-Swissy schließt auf Seite 6 mit dem Satz:
„Ein Kursrisiko besteht weiterhin nicht, da 2016 die Möglichkeit einer Verlängerung besteht, sofern der Wechselkurs unter 1,44 € liegt.“
Bei einem damals aktuellen Referenzkurs 1,21 und tendenziell weiterhin fallendem Kurs eine grobe Fehleinschätzung. Hier ist der Verdacht, so die möglichen Verluste nicht publik machen zu wollen, mit den Händen zu greifen. Übrigens entspricht die Verwaltungsaussage nicht dem tatsächlichen Vertragsverhältnis. Dies ergibt sich aus der BV 040/015 v. 24.02.2015 Seite 12 unter Punkt 4 - Entwicklung der Derivate. Wörtliche Wiedergabe: „Sofern der Wechselkurs zum Fälligkeitstermin in 2016 unterhalb des Schwellenwertes von 1,44 € liegt, kann die Bank die Konvertierung in € verlangen. Dies hat sie bereits angekündigt.“
Wird mit Teil 3 am Freitag 7. Mai fortgesetzt
*) Die bisherige Recherche von Berthold John in mehreren Teilen wurde hier an folgenden Tagen 8.4.; 9.4.; 10.4.; 11.4.; 12.4.; 13.4.; 20.4,: 23.4.;25.4.;27.4.; 3.5.; 4.5.; 6.5. und 7.5. veröffentlicht.