Sicherheitspolitik – das Spiel mit dem Feuer

Bundespolitik

AKK und ihre gefährlichen Gedankenspiele

 

Deutschland ist NATO-Mitglied. Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis. Das wichtigste Versprechen der 29 Vertragspartner lautet, dass alle das Land verteidigen müssen, das angegriffen wird. (Art. 5 – siehe unten). Eigentlich eindeutig. Seit Jahren werden aber die „Grenzen des Einsatzgebietes“  nach außen verschoben. Wenn die Amerikaner sich z. B. am Hindukusch angegriffen fühlen, oder die Franzosen in Mali, dann wird Solidarität der übrigen Mitglieder eingefordert. Und Deutschland will ja unbedingt in der außenpolitischen Champions League „mitspielen“. Also wird unsere Bundeswehr auf- und angefordert, mitzukämpfen. Bei der neuen Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) wird das Gefühl immer stärker, dass sie händeringend nach Profilierungsthemen sucht. Gestern wollte sie noch Zeichen an der Grenze Syrien/Türkei setzen, heute in Mali und morgen? Es wird Zeit, dass der Bundestag eine Grundsatzdebatte über die NATO, deren Mitglieder und unser Selbstverständnis führt. Am Ende muss ein Beschluss stehen, der Deutschland nicht zwingt, aus falsch verstandener Solidarität in Kriege außerhalb des NATO-Geltungsbereiches hineingezogen zu werden. Die Türkei ist übrigens auch „unser“ NATO-Partner. Ein Blick nach Syrien und jetzt Libyen reicht, um sich zu distanzieren.

 

Sonntagsgedanken aus Rhade

 

Der Vertragstext:

Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 - in Kraft getreten am 24. August 1949

 

Artikel 5. Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, daß ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird, und infolgedessen kommen sie überein, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechts zur persönlichen oder gemeinsamen Selbstverteidigung den Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, die angegriffen werden, unterstützen wird, indem jeder von ihnen für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Vertragsstaaten diejenigen Maßnahmen unter Einschluß der Verwendung bewaffneter Kräfte ergreift, die er für notwendig erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

 
 

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