Zwei sozialdemokratische Anliegen umgesetzt – Gerdes begrüßt Finanzierung der Krankenkassenbeiträge und Brücken

Gesundheit

am 18. Oktober 2018, 11:12 Uhr

Aus Sicht des Bottroper Bundestagsabgeordneten Michael Gerdes (SPD) wurden heute zwei wichtige sozialdemokratische Anliegen in Gesetzesform gegossen: das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sowie das Brückenteilzeitgesetz. „Damit lösen wir zwei Versprechen ein, die wir unseren Wählerinnen und Wählern gegeben haben“, freut sich Gerdes.

Worum geht es im Detail?

Quelle: Homepage Michael Gerdes vom 18.10.2018

Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Das gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Gerdes: „Mit der Wiedereinführung der Parität werden Arbeitnehmer sowie Rentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen um rund 5 Mrd. Euro entlastet und Arbeitgeber an künftigen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen gleichermaßen beteiligt.“

In den parlamentarischen Verhandlungen ist es der SPD zudem gelungen, weitere Verbesserungen für Selbständige zu erwirken. Ab dem 1. Januar 2019 beträgt der monatliche Mindestbeitrag nur noch 161 Euro statt bisher 342 Euro. „Das ist eine sehr ordentliche Entlastung für Selbständige mit geringen Einnahmen“, bewertet Gerdes den Beschluss des Bundestages.

Vollzeit, Teilzeit und zurück: Die Brückenteilzeit kommt

Mit der heute vom Bundestag beschlossenen Brückenteilzeit wird für Teilzeitbeschäftigte zum 1. Januar 2019 das Recht geschaffen, zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Das hilft aus Sicht der SPD vor allem Frauen. Aber auch immer mehr Männer arbeiten phasenweise in Teilzeit. Vier Voraussetzungen sind für einen Rechtsanspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit erforderlich: 1. Beschränkung der Teilzeitphase auf einen Zeitraum zwischen ein und fünf Jahren, 2. mehr als 45 Beschäftigte in dem Betrieb, in dem man arbeitet, 3. eine mehr als sechs Monate währende Anstellung im Betrieb, 4. schriftliche Antragsstellung ohne Angaben von Gründen drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung.

Quelle: Homepage Michael Gerdes vom 18.10.2018

 
 

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