Bundeswehreinsatz in Afghanistan kann und darf nicht schöngeredet werden – Rhader Sonntagsgedanken

Bundespolitik

Bilanz: 20 Jahre – 59 tote Soldaten – Kosten 12,5 Milliarden Euro

 

Nach 20 Jahren Friedensengagement hat die Bundeswehr den geordneten Rückzug aus Afghanistan angetreten. Weder sie noch ihre Verbündeten haben es geschafft, dieses Land zu befrieden. Im Gegenteil. Alles, was auf der Habenseite bilanziert wurde, schmilzt im Moment dahin, wie der Schnee im nahe gelegenen Himalaya - Gebirge. Grund genug, sich nicht (mehr) „in die eigene Tasche zu lügen“. Grund genug, über unsere Auslandseinsätze kritisch und selbstkritisch zu reflektieren. Die NATO soll an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden. Sie ist ein unverzichtbares Sicherheitselement für alle 30 Mitgliedsstaaten. Im Artikel 5 (in Verbindung mit der UN-Charta) wird „der Fall der Fälle“ beschrieben. Nämlich, wann der sogenannte Bündnisfall eintritt und die Partnerstaaten sich selbstverteidigend dabei unterstützen müssen, dem Angreifer mit Waffengewalt zu begegnen. Eine hohe Messlatte. Leider hat der internationale Terrorismus die demokratischen westlichen Staaten zu immer neuen Interpretationen des Artikels 5 veranlasst. „Unsere Freiheit wird auch am Hindukusch verteidigt“, ist sicherlich die spektakulärste des damaligen SPD-Verteidigungsministers Peter Struck. Zurück zur Bilanz nach 20 Jahren Afghanistan-Einsatz. Frieden? Ist nicht! Demokratische Strukturen? Fehlanzeige! Sind unter anderem die von der Bundeswehr ausgebildete Polizisten und Militärs nach 20 Jahren vor Ort in der Lage die Sicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten? Nein! Wir können den Menschen in Afghanistan nur helfen, a) wenn sie das wollen und b) wenn sie selbst definieren, welchen eigenen Beitrag sie dazu leisten wollen.

Dirk Hartwich

Artikel 5 des NATO-Vertrags lautet: „Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten. Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.“

– Der Nordatlantikvertrag: Washington DC, 4. April 1949

übernommen von Wikipedia

 

 
 

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